Mit Ende des Monats September wurde in frontnahen und stark luftgefährdeten Gebieten im Deutschen Reich ein weiteres Sirenensignal eingeführt. Die sogenannte "akute Luftgefahr" ergänzte den nun vorab eisetzenden "Fliegeralarm" um eine weitere Warnstufe. Die Bevölkerung war hierdurch nicht mehr verpflichtet bei Fliegeralarm umgehend einen Luftschutzraum aufzusuchen, sondern konnte sich bis zum ertönen der "akuten Luftgefahr" weiter außerhalb der Schutzräume aufhalten. Allerdings sollte man bei Einsetzen des Fliegeralarms bereits Vorbereitungen zum Aufsuchen eines Schutzraumes treffen.
"Akute Luftgefahr" wurde erst dann gemeldet, wenn die anfliegenden Feindmaschinen innerhalb des Warngebietes nicht abzudrehen schienen und es zu einer unmittelbaren Bedrohung des Luftschutzortes kam. Die Folge war jedoch, dass die Reaktionszeit, die der Bevölkerung zwischen der Warnmeldung und dem Erreichen des Luftschutzraums blieb, hierdurch massiv verkürzt wurde.
Das Signal war damit eine weitere Ergänzung zur 1942 eingeführten "öffentlichen Luftwarnung" und der im Januar 1944 eingeführten Vorentwarnung, die die Aufenthaltspflicht im Luftschutzraum bereits enorm beschränkten.
Im Herbst 1944 sah sich die Bevölkerung also mit insgesamt fünf Sirenensignalen konfrontiert:
- Öffentliche Luftwarnung (seit August 1942)
- Drei Dauertöne von jeweils 12 Sekunden Länge
- Fliegeralarm
- Eine Minute andauernder Heulton
- Akute Luftgefahr (seit September / Oktober 1944)
- Zwei kurze Heultöne von jeweils 4 Sekunden Länge
- Vorentwarnung (seit Januar 1944)
- Drei Dauertöne von jeweils 12 Sekunden Länge
- Entwarnung
- Eine Minute anhaltender Dauerton